Rechtliches
für Werkleistungen der SSE Service GmbH · Stand: 01.01.2024
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der § 310 Abs. 1 BGB, § 14 BGB Anwendung.
2.1 An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder ist „freibleibend" gekennzeichnet. Soweit nicht in einem Angebot abweichend gekennzeichnet (bspw. durch Zusatz „Eventualposition" o. ä.), kann der Auftraggeber ein Angebot nur entweder insgesamt annehmen oder ablehnen; eine Bestellung von Teilleistungen / Einzelleistungen / Einzelpositionen gilt als abänderndes Angebot des Auftraggebers. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen, soweit nicht in der Bestellung eine abweichende Frist benannt ist.
2.2 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden jeweils für die Laufzeit von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 weiteres Jahr.
2.3 Etwaige Konzepte zur Prozessdurchführung für den Auftraggeber werden bei Bedarf separat beim Auftragnehmer bestellt und separat vom Auftraggeber (nach Angebotsabgabe) vergütet. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil der Dienstleistung. Etwaige sonstige Sonderleistungen werden bei Bedarf ebenfalls separat bestellt und separat vergütet. Sonderleistungen ohne Zustimmung des AN sind ausgeschlossen.
Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen") unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren beim Auftraggeber. Soweit neben uns der Auftraggeber oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.
b) Der Auftraggeber hat alle Erd-, Bau- und sonstigen erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenleistungen auf seine Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, technische Vorschriften, Betriebshandbücher sowie Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.
d) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Medien und Energien (wie Strom, Gas sowie Wasser) zur Verfügung.
e) Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unserer Leistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung des Materials sowie der Geräte und Werkzeuge erforderlichen Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Mitarbeiter:innen geeignete verschließbare Räume zur Verfügung.
f) Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.
g) Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen.
3.2 Soweit nicht in einem Angebot oder dessen Anlagen abweichend gekennzeichnet, umfasst unser Leistungsumfang folgende Leistungen nicht: Planungsleistungen und statische Berechnungen, Erstellung eines Pflichtenhefts, planerischer Abgleich mit anderen Gewerken, Erstellung und/oder Änderung von Revisionsunterlagen, Einholung von behördlichen Genehmigungen, Prüfungen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Gefährdungsbeurteilungen, Provisorien zur Aufrechterhaltung des Betriebs, Brandschutzmaßnahmen (sofern nicht separat beauftragt).
4.1 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2 Die Preise gelten für die Ausführung der Arbeiten während der regulären Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 7 bis 16 Uhr). Aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werdende Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten berechnen wir gesondert.
4.3 Bei Abschluss neuer, für unser Tätigkeitsfeld sachlich und räumlich einschlägiger Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge sowie im Falle der Veränderung/Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Mindestlöhnen oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen.
4.4 Die Regelungen in Ziffer 4.3 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.3 gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach Ablauf einer etwaigen Festpreisbindung.
4.5 Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichen Stundenverrechnungssätze / Listenpreise.
5.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten und fällig.
5.2 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.
5.3 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden.
5.4 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Materialien (zusammen „Vorbehaltsware") bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jeweilige Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
5.5 Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt.
6.1 Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben wenn der Auftraggeber (a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist, (b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder (c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
6.2 In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu.
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.
7.2 Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
7.3 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und/oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.2 Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).
8.3 Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.1 Unsere Haftung, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe: Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Höhe nach auf die vereinbarten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Haftung bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).
10.2 Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.
10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden. Wettbewerbsverbot: Es ist dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre nach der Vertragslaufzeit untersagt, Personal des Auftragnehmers abzuwerben.
10.4 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag — auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse sowie Mahnverfahren — ist Gerichtsstand der Sitz unserer auftragserfüllenden Niederlassung. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: 01.01.2024